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1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der beck packautomaten GmbH & Co. KG (nachfolgend „BECK PACKAUTOMATEN“ genannt) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, BECK PACKAUTOMATEN hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn BECK PACKAUTOMATEN eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
  3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen BECK PACKAUTOMATEN und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die BECK PACKAUTOMATEN nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.

 

2. Vertragsschluss und Vertragsdurchführung

  1. Angebote, Entwürfe, Planungen, Kostenvoranschläge, Proben, Prüfnachweise und Muster des Lieferanten sind für BECK PACKAUTOMATEN kostenfrei. Auf Verlangen von BECK PACKAUTOMATEN sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
  2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von BECK PACKAUTOMATEN schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen Bestellung vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für BECK PACKAUTOMATEN nicht verbindlich.
  3. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail an einkauf@beck-packautomaten.de zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von BECK PACKAUTOMATEN schriftlich bestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
  4. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu enthalten.
  5. Das Schweigen von BECK PACKAUTOMATEN auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
  6. BECK PACKAUTOMATEN behält sich an sämtlichen Unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von BECK PACKAUTOMATEN verwendet und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BECK PACKAUTOMATEN nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant gibt sämtliche Unterlagen auf Verlangen von BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich an BECK PACKAUTOMATEN heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle Entwürfe, Proben, Muster und Modelle von BECK PACKAUTOMATEN.
  7. Der Lieferant hat BECK PACKAUTOMATEN vor einer Bestellung in Textform (per E-Mail) zu informieren, falls die bestellte Ware nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegt. Bei nicht ordnungsgemäßer Information, insbesondere bei Nichtinformation, bei falscher, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Information ist BECK PACKAUTOMATEN nach erfolglosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn die Ware einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegt. Weitergehende Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN bleiben unberührt. 
  8. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Verpackung, Versand und Transport, Anlieferung und Eigentumserwerb

  1. Der Lieferant hat die Vorgaben von BECK PACKAUTOMATEN für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden Verpackungs- und Versandvorschriften zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Lieferant hat die Verpackung insbesondere mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.
  2. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung beizufügen.
  3. Der Versand der Produkte ist BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Höhe angemessene Transportversicherung abzuschließen und auf Verlangen von BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich schriftlich nachzuweisen.
  5. Anlieferungen können nur an Arbeitstagen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr erfolgen. Der Lieferant stellt BECK PACKAUTOMATEN von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn, der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu vertreten.
  6. Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von BECK PACKAUTOMATEN über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.

 

4. Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Zugang der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von BECK PACKAUTOMATEN angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
  2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
  3. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. BECK PACKAUTOMATEN muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN bleiben unberührt. Der Lieferanspruch von BECK PACKAUTOMATEN wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von BECK PACKAUTOMATEN statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
  4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BECK PACKAUTOMATEN zulässig. BECK PACKAUTOMATEN ist berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung vorzeitig gelieferte Waren auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn, die Verfrühung ist geringfügig oder der Lieferant hat die vorzeitige Lieferung nicht zu vertreten.

 

5. Grenzüberschreitende Lieferungen, Präferenzursprungsregeln 

  1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Lieferant gegenüber den zuständigen Behörden auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus dem Land, aus dem die Produkte in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, und die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen und weiteren Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
  2. Der Lieferant gewährleistet BECK PACKAUTOMATEN, dass die Produkte die Präferenzursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft einhalten. BECK PACKAUTOMATEN erhält vom Lieferanten für die Produkte vor der ersten Lieferung eine jeweils gültige Langzeitlieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EG-Verordnung. Die Zusendung einer aktualisierten Fassung muss jeweils zum 1.1. des darauffolgenden Jahres erfolgen. Der Lieferant hat BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu informieren, wenn die Angaben in der Lieferantenerklärung für die Produkte nicht mehr zutreffen.

 

6. Preise und Zahlung

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „frei Verwendungsstelle“ und schließt insbesondere die Kosten für Verpackung, Versand, Transport und Versicherungen bis zu der von BECK PACKAUTOMATEN angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Soweit die Versand- und Transportkosten im Einzelfall nicht in dem Preis enthalten sind und die Übernahme der Versand- und Transportkosten durch BECK PACKAUTOMATEN schriftlich vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versandart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte.
  2. Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
  3. BECK PACKAUTOMATEN erhält die Rechnung des Lieferanten in einfacher Ausfertigung. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert per E-Mail geschickt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
  4. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten und unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. BECK PACKAUTOMATEN ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck oder Überweisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte erst dann die Zahlungsfrist aus, wenn BECK PACKAUTOMATEN auch die geschuldeten Unterlagen übergeben werden.

 

7. Gefahrübergang

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis zu ihrer Übergabe an BECK PACKAUTOMATEN.

 

8. Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte der vereinbarten Beschaffenheit sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den einschlägigen DIN-Normen entsprechen.
  2. BECK PACKAUTOMATEN hat dem Lieferanten offene (erkannte oder erkennbare) Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Produkte und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung erfolgt. Bei Lieferungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat BECK PACKAUTOMATEN eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so kann BECK PACKAUTOMATEN nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche nach Maßgabe des Gesetzes geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
  3. Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht verkehrsfähig oder von BECK PACKAUTOMATEN ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, es sei denn, der Lieferant hat die Mängel nicht zu vertreten.
  4. Bei Mängeln der Produkte ist BECK PACKAUTOMATEN unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von BECK PACKAUTOMATEN angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von BECK PACKAUTOMATEN gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BECK PACKAUTOMATEN die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn, der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder BECK PACKAUTOMATEN unzumutbar ist. Die Nacherfüllung ist BECK PACKAUTOMATEN insbesondere unzumutbar, wenn BECK PACKAUTOMATEN die mangelhaften Produkte bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den drohenden Nachteil von BECK PACKAUTOMATEN aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. Bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern BECK PACKAUTOMATEN den Lieferanten hiervon benachrichtigt. Weitergehende Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN bleiben unberührt.
  5. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch BECK PACKAUTOMATEN dar.
  6. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von BECK PACKAUTOMATEN beträgt 36 Monate beginnend mit der Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  7. Lieferanten von Produkten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, BECK PACKAUTOMATEN nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern.
  8. Die gesetzlichen Bestimmungen, wenn am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf stattfindet, bleiben unberührt.
  9. Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

 

9. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, BECK PACKAUTOMATEN von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn, er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN bleiben unberührt.
  2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant BECK PACKAUTOMATEN insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von BECK PACKAUTOMATEN durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird BECK PACKAUTOMATEN den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat BECK PACKAUTOMATEN bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von BECK PACKAUTOMATEN angeordneten Maßnahmen zu treffen. 
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person, mindestens EUR 5 Mio. pro Sachschaden und mindestens EUR 5 Mio. für Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtlichen. Nebenrechten an BECK PACKAUTOMATEN ab. BECK PACKAUTOMATEN nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an BECK PACKAUTOMATEN zu leisten. Weitergehende Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat BECK PACKAUTOMATEN auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
  4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

 

10. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von BECK PACKAUTOMATEN entwickelt wurden.
  2. Sofern BECK PACKAUTOMATEN oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, BECK PACKAUTOMATEN von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BECK PACKAUTOMATEN im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.

 

11. Höhere Gewalt

  1. Sofern BECK PACKAUTOMATEN durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird BECK PACKAUTOMATEN für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern BECK PACKAUTOMATEN die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von BECK PACKAUTOMATEN nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich BECK PACKAUTOMATEN im Annahmeverzug befindet.
  2. BECK PACKAUTOMATEN ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und BECK PACKAUTOMATEN an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird BECK PACKAUTOMATEN nach Ablauf der Frist erklären, ob BECK PACKAUTOMATEN von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

 

12. Haftung von BECK PACKAUTOMATEN

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet BECK PACKAUTOMATEN unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit BECK PACKAUTOMATEN ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BECK PACKAUTOMATEN nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von BECK PACKAUTOMATEN auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit die Haftung von BECK PACKAUTOMATEN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BECK PACKAUTOMATEN.

 

13. Überlassung von Gegenständen

  1. BECK PACKAUTOMATEN behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum, an Beistellungen, Entwürfen, Proben, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeugen, Software und sonstigen Gegenständen vor, die dem Lieferanten von BECK PACKAUTOMATEN zur Herstellung und/oder Beschaffung der bestellten Waren oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. Die Beistellungen, Entwürfe, Proben, Muster, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeuge, Software und sonstigen Gegenständen werden nachfolgend gemeinsam „Gegenstände“ genannt. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Gegenstände auf eigene Kosten und eigene Gefahr bei BECK PACKAUTOMATEN abzuholen.
  2. Der Lieferant darf die überlassenen Gegenstände Dritten nicht zugänglich machen. Der Lieferant ist insbesondere nicht zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen berechtigt.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) anzuzeigen.
  4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die überlassenen Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von BECK PACKAUTOMATEN gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant BECK PACKAUTOMATEN unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von BECK PACKAUTOMATEN zu informieren und an den Maßnahmen von BECK PACKAUTOMATEN zum Schutz der Gegenstände mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BECK PACKAUTOMATEN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von BECK PACKAUTOMATEN zu erstatten, ist der Lieferant BECK PACKAUTOMATEN zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt BECK PACKAUTOMATEN schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. BECK PACKAUTOMATEN nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an BECK PACKAUTOMATEN zu leisten. Weitergehende Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat BECK PACKAUTOMATEN auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß nach, ist BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
  6. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der überlassenen Gegenstände durch den Lieferanten wird diese stets für BECK PACKAUTOMATEN vorgenommen. Das Eigentum von BECK PACKAUTOMATEN an diesen Gegenständen setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die überlassenen Gegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt BECK PACKAUTOMATEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Gegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass BECK PACKAUTOMATEN sein Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für BECK PACKAUTOMATEN. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Gegenstände.
  7. Der Lieferant erstellt auf Verlangen von BECK PACKAUTOMATEN Inventurlisten über die dem Lieferanten überlassenen Gegenstände.
  8. Der Lieferant darf die überlassenen Gegenstände ausschließlich für die Herstellung und Lieferung der bestellten Waren oder nach den sonstigen Vorgaben von BECK PACKAUTOMATEN verwenden. Der Lieferant darf Änderungen an den überlassenen Gegenständen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BECK PACKAUTOMATEN vornehmen.
  9. Waren, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von BECK PACKAUTOMATEN oder unter Benutzung der von BECK PACKAUTOMATEN überlassenen Gegenstände herstellt, darf der Lieferant nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BECK PACKAUTOMATEN selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Waren, die BECK PACKAUTOMATEN berechtigterweise nicht angenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant an BECK PACKAUTOMATEN für jede Zuwiderhandlung eine angemessene, von BECK PACKAUTOMATEN nach billigem Ermessen festzusetzende Geldsumme als Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. § 348 HGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Sonstige Ansprüche von BECK PACKAUTOMATEN, insbesondere auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie auf Unterlassung der Verletzungshandlung und künftigen verbotswidrigen Verhaltens, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit Interessenidentität besteht.
  10. Der Lieferant ist BECK PACKAUTOMATEN zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den BECK PACKAUTOMATEN infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der überlassenen Gegenstände erleidet, es sei denn, der Lieferant hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigung der überlassenen Gegenstände nicht zu vertreten. Der Lieferant setzt BECK PACKAUTOMATEN vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) in Kenntnis.
  11. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände bei Vertragsbeendigung unverzüglich an BECK PACKAUTOMATEN herauszugeben. Entsprechendes gilt, soweit die Überlassung der Gegenstände nicht mehr erforderlich ist. Der Rücktransport zu BECK PACKAUTOMATEN erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist BECK PACKAUTOMATEN zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der überlassenen Gegenstände verpflichtet, die über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn, der Lieferant hat die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu vertreten.

 

14. Geheimhaltung

  1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei. 
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

15. Datenschutz

  1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
  3. Sollte der Lieferant im Rahmen der Vertragsdurchführung für BECK PACKAUTOMATEN personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

 

16. Schlussbestimmungen

  1. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BECK PACKAUTOMATEN berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu BECK PACKAUTOMATEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und BECK PACKAUTOMATEN ist der Sitz von BECK PACKAUTOMATEN. BECK PACKAUTOMATEN ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
  5. Erfüllungsort für die Liefer- und Nacherfüllungspflichten des Lieferanten ist die von BECK PACKAUTOMATEN angegebene Lieferanschrift. Im Übrigen ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von BECK PACKAUTOMATEN der Sitz von BECK PACKAUTOMATEN, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  6. Die Vertragssprache ist deutsch.

     

Stand: 01.01.2022

 

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